Das der Architekt um das Bewilligungserfordernis seitens des Kantons (AGR) auch für Projektänderungen weiss, geht im Übrigen aus der Korrespondenz zwischen ihm und dem ehemaligen Bauverwalter der Gemeinde Madiswil hervor.26 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 30. August 2021, das AGR hätte selber in seiner Verfügung vom 18. März 2019 geschrieben, «[D]as Verfahren [ist] durch die Baubewilligungsbehörde weiterzuführen», vermag daran nichts zu ändern. Diese Standardformulierung des AGR weist einzig darauf hin, dass das laufende Baubewilligungsverfahren durch die Baubewilligungsbehörde mittels Bauentscheid abzuschliessen ist.