Zweitens fehlte es an der gemäss der geltenden gesetzlichen Ordnung (vgl. oben Bst. e) in der Landwirtschaftszone erforderlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde, dem AGR. Auch dies musste sowohl den Beschwerdeführenden aufgrund der Erfahrungen aus dem ursprünglichen Baubewilligungsverfahren wie auch dem beigezogenen Architekten bekannt sein. Ohnehin darf gemäss der Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Gleiches gilt auch für das Überschreiten einer Baubewilligung (Projektänderung).