Erstens fehlt es an einer förmlich korrekten Baubewilligung, erlassen von der zuständigen Bauund Planungskommission mit der gesetzlich vorgesehenen Kollektivunterschrift zu Zweien. Mit anderen Worten liegt keine förmliche Baubewilligung vor. Dies war für die Beschwerdeführenden auch ohne weiteres erkennbar. Einerseits entsprechen die «Genehmigungen» der beiden eingereichten Projektänderungen mittels simpler Unterschrift auf den eingereichten Projektplänen nicht der Form eines ordentlichen Bauentscheids. Dass den Beschwerdeführenden diese Form bekannt sein muss, ergibt sich schon alleine aus dem Fakt, dass sie am 4. Juni 2019 eine