Die Beschwerdeführenden geben in ihrer Beschwerde selber an, es entziehe sich «…der Kenntnis sowohl der Beschwerdeführenden wie auch des Architekten, ob die Baubewilligungsbehörde die Projektänderungen vor der Genehmigung der geänderten Umgebungspläne mit dem AGR abgesprochen» habe.22 Das AGR bestätigt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2021, dass ihm keine Projektänderungen seit der Verfügung vom 18. März 2019 zu Prüfung und Beurteilung zugestellt worden sind.23 Es ist demnach festzuhalten, dass die beiden von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Projektänderungen in doppelter Hinsicht nicht von der zuständigen Behörde bewilligt wurden: