Diese Aussage lässt sich jedoch in keiner Weise aus den Akten bestätigen. Weiter geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor, dass die vorliegend umstrittenen Projektänderungen jemals dem AGR gemäss obgenannter Zuständigkeitsordnung zur Bewilligung unterbreitet wurden. Die Beschwerdeführenden geben in ihrer Beschwerde selber an, es entziehe sich «…der Kenntnis sowohl der Beschwerdeführenden wie auch des Architekten, ob die Baubewilligungsbehörde die Projektänderungen vor der Genehmigung der geänderten Umgebungspläne mit dem AGR abgesprochen»