f) Vorliegend wird weder von den Beschwerdeführenden vorgebracht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die umstrittenen Projektänderungen der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Madiswil vorgelegt und von dieser letztlich gemäss Art. 41 Abs. 1 GBR auch beurteilt und bewilligt wurden. Zwar schreibt der Architekt der Beschwerdeführenden im Schreiben vom 19. Juli 201921, nach Rücksprache von Herrn B.________ [gemeint ist offensichtlich der ehemalige Bauverwalter B.________] sei die Projektänderung von der Baukommission genehmigt. Diese Aussage lässt sich jedoch in keiner Weise aus den Akten bestätigen.