Innerhalb der Gemeinde Madiswil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a GBR die Bau- und Planungskommission zuständig für die selbstständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Art. 17 Abs. 2 OgR19 dürfen die Kommissionen und damit auch die Bau- und Planungskommission beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Nach Art. 36 OgV20 führen die Kommissionen Kollektivunterschrift zu zweien.