Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 19 BewD i.V.m. Art. 108a BauV16 und Art. 12 Bst. e OrV DIJ17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Entscheid nach Art. 25 Abs. 2 RPG um ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde erteilte Baubewilligungen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren. Voraussetzung ist dabei, dass die Erteilung einer Bewilligung klar ausser Betracht fällt.18