Demgegenüber stammt die Unterschrift auf dem Plan «Umgebung + Werkleitungen Mst. 1:50», Druckdatum 20. November 2019, mithin die zweite Projektänderung, eingereicht mit Lieferschein des Architekten der Beschwerdeführenden vom 23. November 201914, vom ehemaligen Bauverwalter B.________.15 e) Gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone die Zuständigkeiten und das Verfahren der Baubewilligung. Das Bundesrecht verlangt dabei, dass bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen eine kantonale Behörde entscheidet, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46