Abschliessend weist das AGR daraufhin, dass die vorgenommene Umgebungsgestaltung den Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG deutlich sprenge. Es sei demnach äusserst fraglich, ob für die ausgeführte Umgebungsgestaltung, welche über den bewilligten Zustand gemäss Umgebungsplan vom 15. November 2018 hinausgehe, eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt werden könne. Dasselbe gelte für die Befestigung der Zufahrtsstrasse. Diese Belagsänderung sei ebenfalls ohne Baugesuch und ohne Zustimmung des AGR erfolgt.