84 BauG sei. Weiter sei dem AGR auch keine Projektänderungen zur Prüfung und Beurteilung vorgelegt worden und es habe keine Absprachen diesbezüglich mit der Gemeinde Madiswil gegeben. Es läge demnach für die ausgeführten Arbeiten keine rechtmässige Baubewilligung vor, da ohne die Zustimmung des AGR als zuständige Stelle kein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone bewilligt werden oder wie in vorliegendem Fall zur Ausführung freigegeben werden könne. Es sei ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.