Die Nichtigkeit sei an die Voraussetzung der materiellen Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Bauten geknüpft, d.h. es dürfe keine nachträgliche Erteilung einer Bewilligung in Betracht fallen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, was auch das AGR im Verfahren festgestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden es so sehen, da sie kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hätten. Es sei demnach 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Baureglement der Gemeinde Madiswil vom 20. Dezember 2013 (GBR).