Daneben hätten die Beschwerdeführenden auch weitere, nie eingereichte und dementsprechend auch nie gestempelt oder visierte Projektanpassungen vorgenommen. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vermöge eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann keine Rechtsgültigkeit erlangen. Solche Baubewilligungen seien mit anderen Worten ohne Zustimmungen des AGR nichtig. Die Nichtigkeit sei an die Voraussetzung der materiellen Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Bauten geknüpft, d.h. es dürfe keine nachträgliche Erteilung einer Bewilligung in Betracht fallen.