Damit seien aber beide Anpassungen weder der gemäss Art. 41 Abs. 1 GBR7 zuständigen Bauund Planungskommission noch dem gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 BauG für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zuständige AGR zur Bewilligung unterbreitet worden. Die «Genehmigung» der Projektänderung sei damit in doppelter Hinsicht durch eine unzuständige Stelle erfolgt. Daneben hätten die Beschwerdeführenden auch weitere, nie eingereichte und dementsprechend auch nie gestempelt oder visierte Projektanpassungen vorgenommen.