b) Die Gemeinde Madiswil stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, als Beurteilungsgrundlage für die Wiederherstellungsmassnahmen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 würden die mit Bauentscheid vom 4. Juni 2019 bewilligten Umgebungsgestaltungsarbeiten gemäss Plan «Umgebung Mst. 1:100» vom 15. November 2018, rev. 28. März 2019 gelten. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Projektänderungen vom Juli und Dezember 2019 seien lediglich durch den damaligen Bauverwalter bearbeitet worden. Die Projektänderung vom Juli 2019 sei zwar zusätzlich vom Gemeinderat A.________ visiert worden. Damit seien aber beide Anpassungen weder der gemäss Art.