Die Beschwerdeführenden folgern daraus, dass sie die Umgebung entsprechend dem am 3. Dezember 2019 von der Baubewilligungsbehörde gestempelten Plan (zweite Projektänderung vom 20. November 2019, eingereicht am 23. November 2019) hätten realisieren dürfen, mithin diese Arbeiten rechtgültig bewilligt sind. Es stehe damit fest, dass sich die Wiederherstellungsverfügung einzig gegen Bauteile richten könne, welche nicht dem Umgebungsplan vom 20. November 2019 (genehmigt / gestempelt am 3. Dezember 2019) entsprechen würden.