Dies entspräche auch dem Hinweis des AGR in dessen Verfügung vom 18. März 2019, wonach das Verfahren durch die Baubewilligungsbehörde weiterzuführen sei. Es entziehe sich ihrer Kenntnis wie auch der ihres Architekten, ob die Baubewilligungsbehörde die Projektänderungen vor der Genehmigung der geänderten Umgebungspläne mit dem AGR abgesprochen habe. Sie hätten klarerweise davon ausgehen dürfen, dass die von ihnen beantragten Projektänderungen den formell korrekten Weg gegangen seien. Sie hätten somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die beantragten Projektänderungen ordentlich bewilligt seien.