Insgesamt habe ihr Architekt zwei Mal die Genehmigung von Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 5 BewD6 bei der Gemeinde beantragt, so am 8. Juli 2019 sowie am 23. November 2019. Mittels Stempelung des jeweils angepassten Umgebungsgestaltungsplanes sowie durch Mitteilung auf dem Lieferschein, dass die zuständige Kommission die Projektänderung genehmigt habe, sei die Genehmigung der eingegebenen Projektänderungen durch die zuständige Baubehörde erfolgt. Dies entspräche auch dem Hinweis des AGR in dessen Verfügung vom 18. März 2019, wonach das Verfahren durch die Baubewilligungsbehörde weiterzuführen sei.