a) Die Beschwerdeführenden machen generell und unabhängig der einzelnen Wiederherstellungsanordnungen der Gemeinde Madiswil geltend, die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 sei unter der falschen Voraussetzung und Annahme ergangen, die Baubewilligung vom 4. Juni 2019 beanspruche unverändert Gültigkeit. Vielmehr seien verschiedene Projektänderungen im Nachgang zur erteilen Baubewilligung, welche aufgrund von Feststellungen während den Bauarbeiten vorgenommen worden seien, von 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.