c) Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die aufgelisteten Wiederherstellungsmassnahmen, soweit diese von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 30. August 2021 explizit anerkannt werden. Diesbezüglich unterziehen sich die Beschwerdeführenden der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021. Dies betrifft die Begrünung der Kiesfläche vom Carport bis zum Filterschacht entsprechend Ziffer 1.3 der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 (vgl. Erwägung 7 nachfolgend). 3. Projektänderungen bzw. Beurteilungsgrundlagen der Wiederherstellungsmassnahmen