4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten sowie die Baugesuchsakten Nr. 332 – 2018 / 47 und die Akten bezüglich Sanierung/Neubau der Zufahrtsstrasse Liegenschaften I.________ 5-8 ein. Die Gemeinde Madiswil hält mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 an ihrer Verfügung vom 28. Juli 2021 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Das vom Rechtsamt angehörte AGR verzichtet in seiner Eingabe vom 22. September 2021 auf das Stellen eines förmlichen Antrags im Beschwerdeverfahren.