Die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdeführerin [recte: Gemeinde Madiswil] vom 28. Juli 2021, Ziffern 1. bis 5., sei aufzuheben, namentlich soweit die in den Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 (evtl. teilweise), 1.4 (evtl. teilweise), 1.5, 1.6 (teilweise) und 1.7 verfügten Massnahmen betreffend […]. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Lage sämtlicher unterirdischen Leitungen und Schächte auf der Parzelle Nr. H.________ aus dem Plan «Umgebung und Werkleitungen Mst. 1:50 vom 20. November 2019 (genehmigt am 3. Dezember 2019 von der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil […])