zulässig sind: - Veränderungen, die der natürlichen Umgebung einer Baute im ländlichen Raum entsprechen. - Einheimische Pflanzen und ortsübliche Materialien. unzulässig sind: - Neue Zufahrt - Grössere Terrainveränderungen mit Blocksteinmauern, Steinkörben, Löffelsteinen und hohen Stützmauern - Grossflächige Oberflächenversiegelungen und Gartensitzplätze - Nicht der Umgebung angepasste Einfriedungen und Gartengestaltungselemente - Das Pflanzen nicht standortgerechter Bäume und Sträucher Im Detail handelt es sich um folgende Anlagen und Bauvorhaben, welche entfernt oder angepasst werden müssen: