« 1. Sie werden aufgefordert, die ausgeführten, nicht bewilligten Anlagen und Bauarbeiten bis zum 31. Januar 2022 rückgängig zu machen, d.h. die Umgebungsgestaltung gemäss Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 18. März 2019 und dem bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 15. November 2018 mit Revisionsdatum vom 28. März 2019 in den bewilligten Zustand zurückzuführen. Die Umgebungsgestaltung ist gemäss den Gestaltungsgrundsätzen zu Artikel 24c RPG1 auszuführen. Dies wurde Ihnen bereits mit der damaligen Voranfrage (Stellungnahme AGR vom 27. Dezember 2017) eröffnet: