Im darauffolgenden Schriftenwechsel wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den im Schreiben der Gemeinde vom 11. März 2021 im Detail aufgeführten Abweichungen gewährt, welches diese mit Eingabe vom 12. April 2021 wahrnahmen. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 verfügte die Gemeinde Madiswil Folgendes: 1/22 BVD 120/2021/70