Damit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Somit wird die mit Schreiben vom 15. April 2019 verfügte, erst im Rahmen des baupolizeilichen Entscheids vom 15. April 2019 anfechtbare Verweigerung der Bekanntgabe der Identität der Person(en), die die Meldungen der Helikopterlandungen im Raum H.________ / E.________ in Wilderswil an die Gemeinde gemacht haben, bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).