a) Zusammenfassend handelt es sich bei den einzig im Gedächtnis des Gemeindeschreibers vorhandenen Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen nicht um Daten im Sinne des Datenschutzrechts, welche vom Auskunfts- und Einsichtsrecht umfasst sind. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Aktenergänzung nach Art. 7 KDSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KDSG muss vorliegend ebenfalls verneint werden. Damit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.