Weiter können öffentliche Interessen betroffen sein, indem zum Beispiel die Aussicht, enttarnt zu werden, Informanten davon abhalten könnte, wichtige Informationen zu liefern. Es können zudem Interessen des zuständigen Beamten, insbesondere dessen Glaubwürdigkeit betroffen sein, wenn dieser dem Informanten gegenüber seine Verschwiegenheit versprochen hat. Er kann in einen Gewissenskonflikt geraten, wenn er dennoch zur Bekanntgabe verpflichtet wird.» 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).