Auf der anderen Seite können Persönlichkeitsschutzinteressen des Informanten betroffen sein, denn auch seine Personendaten sind grundsätzlich geschützt und dürfen nicht voraussetzungslos einem Dritten mitgeteilt werden. Seine Interessen sind umso mehr betroffen, wenn ihn die Bekanntgabe seines Namens in seiner geistigen oder körperlichen Integrität gefährdet. Diese ist etwa der Fall, wenn mit ungerechtfertigten Drohungen oder Racheakten gerechnet werden muss. Weiter können öffentliche Interessen betroffen sein, indem zum Beispiel die Aussicht, enttarnt zu werden, Informanten davon abhalten könnte, wichtige Informationen zu liefern.