Diese kann sich mitunter nur wirksam gegen eine belastende Information zur Wehr setzen, wenn sie den Informanten kennt. Ihre Interessen sind insbesondere dann schutzwürdig, wenn die Information unwahr ist, weil in diesem Fall das Bedürfnis bestehen kann, den Informanten, der allenfalls böswillig gehandelt hat, zur Verantwortung zu ziehen. Auf der anderen Seite können Persönlichkeitsschutzinteressen des Informanten betroffen sein, denn auch seine Personendaten sind grundsätzlich geschützt und dürfen nicht voraussetzungslos einem Dritten mitgeteilt werden.