«b) […] Es stellt sich die Frage, ob ein Dossier, das zwar diese Informationen von Dritten enthält, nicht aber deren Namen, unvollständig im Sinne von Art. 7 DSG sei und auf Antrag des Betroffenen ergänzt werden muss. Diese Frage lässt sich nicht allgemein für alle Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen ab. Dabei stehen zunächst die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Diese kann sich mitunter nur wirksam gegen eine belastende Information zur Wehr setzen, wenn sie den Informanten kennt.