Damit sind die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 gestellten Anträge auf Durchführung eines Parteiverhörs mit dem Gemeindeschreiber und auf Aufforderung zur Protokollierung der strittigen Personalien unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 292 StGB15 abzuweisen. g) Hinzuweisen bleibt, dass das Verwaltungsgericht im bereits mehrfach erwähnten Entscheid aus dem Jahr 1991 (BVR 1992 S. 80) im Zusammenhang mit der Frage der Aktenergänzung auch noch eine Interessenabwägung vorgenommen hat. So führte es in diesem Entscheid Folgendes aus (E. 5b):