Es kann daher weder von der Gemeinde als Inhaberin der Datensammlung noch von der BVD als Beschwerdeinstanz gestützt auf das Datenschutzrecht verlangt werden, dass diese im Rahmen des rein datenschutzrechtlichen Einsichtsbegehrens weitere Massnahmen treffen, um die Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen vom Gemeindeschreiber allenfalls herauszubekommen. Nachdem das Rechtsamt die Gemeinde bzw. den Gemeindeschreiber bereits mehrfach schriftlich aufgefordert hat, die Personalien bekannt zu geben, dürften sich weitere Massnahmen zudem – angesichts der Interessenlage (vgl. nachfolgend, E. 3) – auch als unverhältnismässig erweisen.