Dasselbe muss vorliegend gelten, wo der Beschwerdeführer das Gesuch um Akteneinsicht und - ergänzung zwar nicht ausserhalb des Baupolizeiverfahrens stellte, sondern mittels Beschwerde gegen die Endverfügung in diesem Verfahren, ohne jedoch die baupolizeiliche Verfügung inhaltlich zu beanstanden. Der aufgeführten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass sich aus dem Datenschutzrecht und dem darin enthaltenen Recht auf Vollständigkeit der Akten (Art. 7 KDSG) kein Anspruch auf Abklärungen oder weitere Beweismassnahmen ableiten lässt, um fehlende Akten zu vervollständigen.