Das Bundesgericht erachtete dort die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der datenschutzrechtliche Einsichtsanspruch nur auf tatsächlich vorhandene und bearbeitete Daten beziehe und sich ein Verfahren nach Art. 17 DSG/SG (Bestimmung zur Auskunft und Einsicht) nicht dafür verwenden 14 BGer 1C_443/2019 vom 30. Dezember 2020. E. 4.3. 7/10 BVD 120/2021/68