8 DSG auch nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen nach Herkunftsangaben anstelle, die er nicht aufbewahrt habe. Dass diese Ausführungen auch bei der Auslegung von Art. 7 KDSG zu beachten sind, bestätigen die Ausführungen des Bundesgerichts in einem weiteren Entscheid14, wo es um die Akteneinsicht und -ergänzung nach Datenschutzgesetz des Kantons St. Gallen ging, welches hierzu eine vergleichbare Regelung wie der Kanton Bern im KDSG kennt. Das Bundesgericht erachtete dort die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der datenschutzrechtliche Einsichtsanspruch nur auf tatsächlich vorhandene und bearbeitete Daten beziehe und sich ein Verfahren nach Art.