Es kam gestützt auf die Ausgestaltung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts als «voraussetzungs- und kostenloses Auskunftsrecht» zum Schluss, dass der datenschutzrechtliche Ankunftsanspruch kein allgemeines Recht erfasse, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden habe (E. 3.4.3). Weiter führte das oberste Gericht aus (E. 3.4.6), die im Gehirn gespeicherten Daten seien nicht vom Auskunftsrecht erfasst, denn über derartige Informationen könne der Inhaber der Datensammlung nicht verfügen.