«5.a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 7 DSG [heute KDSG], der vorschreibt, dass Personendaten richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, auch vollständig sein müssen. Anschliessend begehrt er Einsicht in die vervollständigten Akten. Im Lichte der soeben dargestellten grundsätzlichen Überlegungen will diese Bestimmung die betroffenen Personen vorab vor unrichtigen Angaben in amtlichen Unterlagen, insbesondere in Datensammlungen, schützen und vor Personendaten, welche wegen ihrer Unvollständigkeit unrichtig sind.