Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Vervollständigung der Akten besteht nicht in jedem Fall. Wie ausgeführt (E. 2b) besteht der Zweck des Datenschutzrechts im Schutz vor dem Missbrauch persönlicher Daten. Um einen Missbrauch zu vermeiden, hat jede Person Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 KDSG). Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Aktenvervollständigung nach Art. 7 KDSG hat sich auch nach diesen Grundsätzen zu richten.