So können sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 Verfahrensakten zwar als unvollständig im Sinne dieser Bestimmung erweisen, wenn die Namen der Anzeigerinnen und Anzeiger nicht darin festgehalten sind. Da diese Bestimmung aber der korrekten Entscheidfindung dient und sich der Beschwerdeführer nicht gegen die in der Sache angeordnete Wiederherstellung wehrt, lässt sich gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VRPG damit kein Anspruch auf Vervollständigung der Akten ableiten (VGE vom 14. Juni 2021, E. 4.3/4.4). Damit ist auch die Frage der Aktenergänzung einzig nach Datenschutzrecht und damit vorliegend nach Art. 7 KDSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KDSG zu beurteilen.