e) Damit stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Datenschutzrecht Anspruch auf Ergänzung der Akten und damit auf schriftliches Festhalten der Personalien hat. Wie bereits festgehalten (E. 2a), lässt sich dieser Anspruch hier nicht auf Art. 23 Abs. 1 VRPG und der aus dieser Bestimmung abgeleiteten Aktenführungspflicht stützen. So können sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 Verfahrensakten zwar als unvollständig im Sinne dieser Bestimmung erweisen, wenn die Namen der Anzeigerinnen und Anzeiger nicht darin festgehalten sind.