Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die nur im Gedächtnis des Gemeindeschreibers vorhandenen Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen nicht als Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts gelten und entsprechend nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sein können. Der in E. 4.7 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 (mit Verweis auf den Entscheid BVR 2003 S. 294 und den oben zitierten Entscheid BVR 1992 S. 80) erwähnte datenschutzrechtliche Anspruch auf Bekanntgabe der Daten besteht damit nur, wenn diese Daten in einer Datensammlung physisch vorhanden sind.