niedergelegt, sondern ausschliesslich im Gedächtnis eines Beamten (bis zum Vergessen) gespeichert sind. Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts sind deshalb ausschliesslich handschriftlich oder maschinell (auch elektronisch) festgehaltene Angaben über eine Person […], nicht aber solche, welche in persönlichen Notizen oder gar bloss in den Köpfen von Beamten vorhanden sind.»