21 Abs. 2 KDSG ebenfalls nur auf tatsächlich vorhandene Daten bezieht, ergibt sich auch aus dem Vortrag zum KDSG. Darin wird zu dieser Bestimmung festgehalten, dass die verantwortliche Behörde grundsätzlich nur Auskunft über Personendaten erteilt, die in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind.12 Zu diesem Schluss kam schliesslich auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem älteren VGE13, wo dieses in E. 4c Folgendes festhielt: