Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck des Datenschutzrechts, welcher in erster Linie im Schutz vor dem Missbrauch von vorhandenen persönlichen Daten und im Recht auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder unnötiger Daten besteht (vgl. oben, E. 2b). Bei physisch nicht vorhandenen Daten besteht diese Problematik / dieses Bedürfnis nicht, weshalb sie folgerichtig nicht vom Auskunftsrecht erfasst sind. Dass sich Art. 21 Abs. 2 KDSG ebenfalls nur auf tatsächlich vorhandene Daten bezieht, ergibt sich auch aus dem Vortrag zum KDSG.