Das hier anwendbare KDSG spricht im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht in Art. 21 Abs. 1 – im Unterschied zu Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG – zwar nicht ausdrücklich von «vorhandenen» Daten oder «verfügbaren» Herkunftsangaben. Dennoch muss diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auch beim Auskunftsrecht nach KDSG zur Anwendung gelangen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck des Datenschutzrechts, welcher in erster Linie im Schutz vor dem Missbrauch von vorhandenen persönlichen Daten und im Recht auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder unnötiger Daten besteht (vgl. oben, E. 2b).