d) Vorab stellt sich die Frage, ob diese Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen, welche nicht verschriftlicht wurden, sondern sich einzig im Kopf des Gemeindeschreibers befinden, vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht erfasst sind. Das Bundesgericht befasste sich mit dieser Frage in BGE 147 III 139 vom 10. Dezember 2020. Gestützt auf die Grundlagen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG11) und insbesondere Art. 8 Abs. 2 Bst.