c) Vorliegend ist unbestritten, dass der Gemeindeschreiber der Gemeinde Wilderswil die mündlichen Meldungen über die Helikopterlandungen im Raum H.________ / E.________ entgegennahm, dass diesem die Namen der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen in dieser Angelegenheit bekannt sind und dass er die Personalien dieser Person / dieser Personen nirgends aufgeschrieben hat. Diese Angaben haben damit nicht Eingang in die Akten gefunden.