b) Der Zweck des Datenschutzrechts beruht auf dem in Art. 13 Abs. 2 BV6 enthaltenen Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieser Zweck findet sich auch in Art. 1 KDSG, wonach dieses Gesetz dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden dient. Gemäss Art. 18 Abs. 2 KV7 hat daher jede Person das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden. Nach Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde darüber Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden.