Ebenso führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Anwendung des IG5 ausser Betracht falle (E. 5.2). Damit steht fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und -ergänzung einzig nach datenschutzrechtlichen Grundlagen zu prüfen ist. Entsprechend kam das Verwaltungsgericht zum Schluss (E. 5.5), es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 KDSG die Namen der anzeigenden Person(en) bekanntzugeben bzw. die Akten entsprechend zu ergänzen sind.